Suchen Suchen

Reise- & Geschäftsbedingungen

Zu den wichtigsten Punkten unserer Reise- & Geschäftsbedingungen kommen Sie direkt, wenn Sie die untenstehenden Paragraphen anklicken:

§3.Zahlung-Anzahlung und Restzahlung §6.Rücktritt durch den Reiseveranstalter §7.Rücktritt durch den Kunden

 §14.Reiseveranstalter

 

Sehr geehrter Reisegast,

diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGBInfoVO) und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihrem jeweiligen Reiseveranstalter, den Sie für Ihre Reise untenstehend angegeben finden (im Folgenden „RV“). Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen sorgfältig durch:

§1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die möglichst schriftlich oder per Fax auf den Anmeldeformularen des RV erfolgen soll (aber auch mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen kann), bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage seiner Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch den RV zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Über den Vertragsabschluss informiert der RV den Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein, durch den alle Kundengelder gegen Insolvenz des RV gesichert sind.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der An- oder Restzahlung) annehmen und der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
1.3 Die Anmeldung durch den Anmelder erfolgt für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem RV übernommen hat.

nach oben

§2. LEISTUNGSVERPFLICHTUNG DES REISEVERANSTALTERS, ÄNDERUNG DER REISEAUSSCHREIBUNG

2.1 Umfang und Art der vertraglich vom RV geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der RV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisegast vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den zwischen RV und Kunden vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

nach oben

§3. ZAHLUNG – ANZAHLUNG UND RESTZAHLUNG

3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20 % des Reisepreises, jedoch max. EUR 500 pro Person.
3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6.1 vom RV abgesagt werden kann. Die Restzahlung muss unaufgefordert beim RV eingehen.
3.3 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzu - treten (§ 323 BGB) und vom Kunden Rücktrittskosten zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren.

nach oben

§4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN, PREISÄNDERUNGEN, KUNDENRECHTE BEI LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN, UMBUCHUNGEN, TEILNEHMERWECHSEL

4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Der RV hat den Reisekunden unverzüglich von derartigen Preisänderungen in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
4.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisegast berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsentschädigung von EUR 25 je Umbuchung verlangen. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jederzeit nachwiesen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
4.5 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers – soweit der RV einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen - haften die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende gegenüber dem RV für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehende Mehrkosten. Der RV kann für den Wechsel eine Entschädigung von EUR 25 verlangen. Dem Reisegast steht es frei, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind, d.h. ein Schaden nicht oder nicht in der vom RV berechneten Höhe entstanden ist.

nach oben

§5. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom RV angeboten werden, infolge aus vom RV nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den Reisegast jedoch er - sparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

nach oben

§6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der RV nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und der RV zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Der RV wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
6.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie ggf. erfolgte Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus einer anderweitigen Verwendung der vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt. Die örtlichen Vertreter des RV (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des RV wahrzunehmen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

nach oben

§7. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

7.1 Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV.
7.2 Wenn der Kunde zurücktritt, so verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann indes eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt.
Der RV behält sich vor, diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert zu berechnen.
Der RV kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

7.2.1 BUSREISEN

bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 %
bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

7
.2.2 FLUGREISEN & BAHNREISEN
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt  90 % des Reisepreises.

7.2.3 SCHIFFSREISEN (nicht Fährfahrten)
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 85 %
bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

7.2.4 TAGESAUSFLÜGE & VERANSTALTUNGEN
(K&N-Reisebus • K&N-Minibus • Eigene Anreise)
bis zum 25. Tag vor Reiseantritt pauschal € 20
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %
bei Nichtantritt 100 % des Reisepreises.

Dem Reisegast steht es frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung - dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten angefallen sind, d.h. ein Schaden nicht oder nicht in der vom RV berechneten Höhe entstanden ist.
7.3. Beim Buchungsvorgang ist der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass o.ä.) übereinstimmende Vor- und Nachname des Fluggastes / der Fluggäste anzugeben. Kostenfreie Namensänderungen sind ab dem 65. Tag vor Reiseantritt nicht mehr möglich, es wird eine pauschale Gebühr von 60,- € erhoben.
7.4 Der RV empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

nach oben

§8. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN, ABHILFE, KÜNDIGUNG DES REISEGASTES, GEWÄHRLEISTUNG, AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN / ANZEIGEFRISTEN

8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reise leitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Min - derung nicht ein.
8.2 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen, wobei der RV die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Reisegast erbracht wird.
8.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der RV informiert über die Pflichtdes Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, so - wie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem RV verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

8.4 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV unter u.g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes gegenüber dem Beförderungsunternehmen.

nach oben

§9. PASS-, UND VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

9.1 Der RV informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits - polizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
9.2 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.

nach oben

§10. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS

10.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder soweit der RV für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10.2 Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der RV gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

nach oben

§11. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05, der Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der RV diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. feststehen. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Der RV muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite des RV sowie in den Geschäftsräumen des RV einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

nach oben

§12. VERJÄHRUNG

Reisevertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber dem RV nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§13. SONSTIGES

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann an seinem Sitz verklagt werden.

§14. REISEVERANSTALTER

Kultour & Natour Touristik GmbH • Geschäftsführer: Michael Schwinge • Hamburger Str. 1 • D-41540 Dormagen
Tel.: 02133- 26800, Fax: 02133-2680-12, Mail: info@kultour-natour.de, HRB 9256 beim Amtsgericht Neuss.

nach oben

Stand August 2023